Satzung des Schützenverein Vinte von 1920


§1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen "Schützenverein Vinte von 1920".

 

2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form ,, e.V.".


3. Der Verein hat seinen Sitz in Vinte.

 

§2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist
A) die Förderung und Ausübung des Schießsports,
B) der Jugend die Möglichkeit einer sinnvollen Freizeitgestaltung mit Ausübung des Schießsports zu geben,
C) die Förderung von Pflege des Brauchtums und der Kameradschaft im Verein.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Einkommensteuergesetzes nebst den geltenden Richtlinien.

 

§3 Vereinstätigkeit

1. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
a) Förderung und Ausübung des Schießsports, des Brauchtums und der Kameradschaft für Jung und Alt
b) Vertretung in der Öffentlichkeit
C) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen
d) Errichtung, Erhaltung und Unterhaltung eines Vereinshauses mit Schießsportanlagen

 

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3. Der Verein verfolgt keine politischen, rassistischen oder religiösen Ziele.

 

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§4 Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

 

2. Mitglieder sind solche, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins fördern können und fördern wollen.

 

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung. Der Vorstand kann in begründeten Fällen die Mitgliedschaft ablehnen.

 

4. Gegen den ablehnenden Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.

 

5. Gegen den ablehnenden Beschluss der Mitgliederversammlung ist eine Anfechtung nicht möglich.

 

6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod des Mitgliedes
C) durch Ausschluss

 

2. Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Erklärung zu erfolgen.

 

3. Der Ausschluss der Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zur eigenen Stellungnahme zum Sachverhalt zu geben. Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

 

4. Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn
a) Ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die sich daraus ergebenden
Pflichten verstößt, oder durch sein Verhalten die Interessen und das Ansehen des Vereins schädigt.
b) Ein Mitglied auch nach mindestens zweimaliger Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt.

 

5. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Vor Entscheidungen der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung zu. Auf ein eventuell vorhandenes Vermögen des Vereins hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Nur Mitglieder sind berechtigt, das Vereinsemblem zu tragen und für den verein bei Schießveranstaltungen zu starten.

 

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von dem Verein festgesetzten Beiträge, jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

3. Die Würde des Schützenkönigs können männliche Mitglieder des Vereins, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, erlangen, soweit die 3 Jahre Vereinsmitglied sind. Ausnahmen hierzu kann der Vorstand im Einzelfall zulassen.

 

§8 Beiträge und Sonderumlagen

1. Zur Deckung der Kosten des Vereins dienen die Beiträge der Mitglieder, sowie Spenden und Zuwendungen.

 

2. Die Beiträge werden in einer Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

 

3. Sonderumlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

 

§10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus
a) - geschäftsführenden Vorstand (Vertretungsvorstand 926 BGB)
b) - Hauptvorstand
c) - erweiterten Vorstand

 

1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der 1. Vorsitzende ( Präsident)
b) der 2. Vorsitzende ( Stellvertreter des Präsidenten)
c) der Geschäftsführer
d) 2 Kassierer und 2 stellvertretende Kassierer
e) der Schriftführer und 1 Stellvertreter

 

2. Dem Hauptvorstand gehören an:
a) Der geschäftsführende Vorstand
b) Hauptmann
c) Kommandeur
d) 1. und 2. Schießwart ( Sportleiter) der Herren und der Damen
e) 2 Abgeordnete der Damengruppe
f) Jugendschießwart und Stellvertreter
g) Königsadjudant
h) Kinderkönigsadjudant und Stellvertreter
i) Hausmeister und Stellvertreter
j) Ehrenpräsident (wird nicht gewählt - ehrenhalber Mitglied ohne Stimmrecht)
k) Alterspräsident (wird nicht gewählt - ehrenhalber Mitglied ohne Stimmrecht)

 

3. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) Der Hauptvorstand
b) 4 Königsadjudantvertreter
c) Frühschoppenleiter und Vertreter
d) Anlagen und Gerätewart
e) die Mitglieder der Schießgruppe
f) Sonderbeauftragter für das Schützenfest
g) Fahnenträger und Stellvertreter
h) Festausschuss
i) Dämmerschoppenleiterinnen
j) Garten- und Ehrenmalpfleger
k) 2 Kassenprüfer

 

4. Der geschäftsführende Vorstand (Vertretungsvorstand nach 5 26 BGB) vertritt den Verein im Rechtsverkehr mit Gerichten und Dritten. Ihm obliegen die Geschäftsleitung, die Verwaltung des Vereinsvermögens, sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

5. Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (Vertretungsvorstand gemäß 5 26 BGB) sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins im Außenverhältnis berechtigt (Gemeinschaftsvertretung).

 

6. Als Vertreter des Schützenvereins sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes in das Vereinsregister einzutragen.

 

7. Die Mitglieder des Vorstandes werden mindestens alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

8. Alle Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte ehrenamtlich.

 

§11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert
b) mindestens einmal im Kalenderjahr
c) wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangen

 

2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben und Beschlüsse vorbehalten:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes
d) die Wahl der Kassenprüfer
e) die Festsetzung des Jahresbeitrages und der Sonderumlagen
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) die Auflösung des Vereins
h) die Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte, die den Verein mit einem Aufwand von mehr als 10.000,-- Euro belasten. (Die laufenden Geschäfte für die Durchführung des jährlichen Schützenfestes (Zelt, Getränke, Musik, etc.) sind hiervon ausgenommen)
i) die Kreditaufnahme (Kontoüberziehungen bzw. Kreditinanspruchnahmen über 10.000,-- Euro bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung - bis 10.000,-- Euro Inanspruchnahme kann der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheiden.
j) Baumaßnahme mit einem Volumen über 10.000,-- Euro
k) die Belastung von Grundstücken
l) der Verkauf und Kauf von Grundstücken und Gebäuden

 

3. Die Mitgliederversammlung kann weitere Beschlüsse fassen, soweit ihr diese vom Vorstand oder von der Versammlung angetragen werden.

 

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch Handzeichen, soweit keine andere Abstimmungsart von ihr beschlossen wird.

 

5. Bei Antrag auf geheime Abstimmung ist über diesen Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

 

6. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

7. Ein Mitglied kann nur durch persönliche Anwesenheit sein Stimmrecht ausüben. Eine Vertretung ist nicht zulässig, eine Vollmachterteilung für die Ausübung eines Stimmrechtes ist ausgeschlossen.

 

8. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

9. Zu einem Beschluss, über die Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

10. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.

 


§12 Form der Einladung

Die Mitgliederversammlung muss rechtzeitig bekanntgegeben werden. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Schaukasten des Vereinshauses und eine Veröffentlichung im lokalen Teil des Bersenbrücker Kreisblattes.

 

§13 Niederschrift

Über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Präsidenten zu unterzeichnen.

 

§14 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann nur mit Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

 

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand

 

3. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfts abzuwickeln .

 

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins :
a) Zu 50 % an das Seniorenheim St. Elisabethstift in 49586 Neuenkirchen, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
b) Zu 50 % als Stiftungskapital an die Stiftung der Hülsengemeinde in 49586 Neuenkirchen, welche die Erträge aus dieser Stiftung für Fördermaßnahmen und zum Wohl der Bürger des Ortsteils Vinte zu verwenden hat.

 

Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. Februar 2014 am 22. Feb. 2014 in Kraft.

 

Schützenverein Vinte von 1920 e.V.

 


- Der geschäftsführende Vorstand -